11.1
- Reform der Institutionen |
11.3 - Kapitalverkehrskontrollen Zu unterscheiden ist zwischen Kapitalzufluss- und Kapital- abflusskontrollen. Beispiel für eine Zuflusskontrolle ist die vielzitierte Barde- potpflicht, die Chile in den achtziger Jahren einführte. Aus- ländische Kreditgeber mussten einen Teil des transferier- ten Kapitals bei der chilenischen Zentralbank hinterlegen. Diese Bardepotpflicht war auf ein Jahr begrenzt. Floss das Kapital erst nach mindestens einem Jahr wie- der ab, erhielt der Investor den hinterlegten Betrag unver- zinst zurück; wurde die Summe vorher wieder abgezogen, fielen die vertraglich vereinbarten Zinsen an. Dadurch wurde eine langfristige Geldanlage gefördert. Das Instru- ment ist aus-gesprochen flexibel, da die Höhe des Bar- depots je nach Kapitalbedarf eines Landes z.B. auf 10, 20 oder 30% des Kreditbetrages festgelegt werden kann. Malaysia hat 1997 nach Ausbruch der Finanzkrise den Kapitalabfluss beschränkt: Die Regierung untersagte Zah- lungen in Ringgit an das Ausland für Waren und Dienst- leistungen sowie die Rückzahlung von Krediten im Aus- land. Auslandsguthaben durften nur mit Zustimmung der Zentralbank umgetauscht und Devisen nur in begrenzter Höhe ausgeführt werden. Eine Sonderform von Kapitalverkehrskontrollen sind Devisenkontrollen, die den Währungstausch regulieren, wie z.B. Mengenbeschränkungen beim Devisentausch. |
Rudiger Dornbusch Capital Controls: An Idea Whose Time Is Gone |